Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Hdrei GmbH & Co. KG erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen, welche sich in Art
    und Umfang aus dem in § 2 benannten Leistungssektrum ergeben, für den Auftraggeber im
    Rahmen diverser Veranstaltungsproduktionen. Dieser Vertrag regelt die rechtliche
    Ausgestaltung dieser Leistungsbeziehung und findet Anwendung auf alle durch die Hdrei
    GmbH & Co. KG mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen auch ohne, dass hier rauf im
    konkreten Einzelfall Bezug genommen wurde.
  2. Diese Geschäftsbedingungen der Hdrei GmbH & Co. KG gelten gegenüber Unternehmern,
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
    und Privatpersonen.

§ 2 Leistungsumfang und Zustandekommen des Vertrages

  1. (1) Die Hdrei GmbH & Co. KG erbringt für den Auftraggeber folgende Dienstleistungen:
    Hier die Leistungen einfügen, welche durch die Hdrei GmbH & Co. KG erbracht werden
    sollen. Z.B.
    ➔ Entwicklung von Veranstaltungskonzepten
    ➔ Entwicklung von Raum- und Technikkonzepten
    ➔ Erstellung von Renderings und Plänen
    ➔ Projektsteuerung inkl. Budgetüberwachung
    ➔ Gewerkekoordination in der Auf- und Abbauphase der Veranstaltung
    ➔ Gestellung des Veranstaltungsleiters im Sinne der VStättVO
    ➔ Gestellung des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik
    ➔ Gestellung weiteren Personals.
  2. Der produktionsbezogene Leistungsumfang ergibt sich aus den Anforderungen der jeweiligen
    Produktion. Die Hdrei GmbH & Co. KG wird sich diesbezüglich im Einzelnen mit dem
    Auftraggeber abstimmen.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht eine Aufwandsschätzung durch die Hdrei GmbH & Co. KG in
    Form eines Projektangebotes zu verlangen.
  4. Der konkrete Projektauftrag kommt in dem Moment zustande, in dem die projektspezifischen
    Leistungen zwischen den Parteien hinreichend klar definiert und zumindest in Textform (Email/
    Fax/etc.) fixiert wurden.
  5. Die Beauftragung von Zusatzleistungen durch, vom Auftraggeber hierzu ermächtigte
    Personen, kann auch mündlich erfolgen.

§ 3 Vergütungsvereinbarung

  1. Die Vergütung für die Dienstleistung berechnet sich nach den für Erbringung der vereinbarten
    Leistung benötigten Mannstunden, auf Grundlage des Angebots, unter Berücksichtigung eventueller Minder- oder Mehrleistung, welche nach Auftragsannahme im Rahmen des Projektes entstanden sind.
  2. Der Auftraggeber kann Abschlags- bzw. Teilleistungsrechnungen erstellen.

§ 4 Zahlungsmodalitäten, Steuern und Abgaben

  1. Die Hdrei GmbH & Co. KG wird dem Auftraggeber eine Rechnung bzw. eine oder mehrere
    Abschlags- oder Teilrechnung ausstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle von
    Vertragspartnern oder dem Auftraggeber selbst gegenüber der Hdrei GmbH & Co. KG geltend
    gemachten Zahlungsansprüche. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat die
    Hdrei GmbH & Co. KG das Recht, die Zahlung zu verweigern.
  2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung der Hdrei GmbH & Co. KG ohne
    Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.
  3. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei der Hdrei
    GmbH & Co. KG maßgeblich.
  4. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach
    Rechnungsdatum, gerät der Auftraggeber in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung
    gemäß der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des jeweiligen Basiszinssatzes zu
    Verzinsen. Hdrei GmbH & Co. KG behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus
    dem Rechtsgrund des Verzuges vor.
  5. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist
    ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
  6. Jede Partei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuerund
    sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich. Der Parteien sind
    berechtigt, dem Finanzamt und sonstigen zuständigen Behörden auf Anfordern über die
    erfolgte Zahlung Mitteilung zu machen.

§ 5 Art der Leistungserbringung

  1. Die Hdrei GmbH & Co. KG wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger
    fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen
    erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der
    Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine
    organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt. Ein
    Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.
  2. Die Hdrei GmbH & Co. KG muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet
    weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und
    die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen der Hdrei GmbH & Co. KG
  3. Die Hdrei GmbH & Co. KG muss bezüglich der besonderen Gefahren und der Produktion und
    der Veranstaltungsstätte durch den Betreiber, den Veranstalter, den Auftraggeber oder einen
    hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden und
    verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienstleister entsprechend einzuweisen, bzw. durch
    eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.
  4. Der Auftraggeber hat der Hdrei GmbH & Co. KG die für die Ausführung notwendigen
    Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Hdrei GmbH & Co. KG wird die ihr für die
    Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht die
    Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind. Eine angemessene
    Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der
    Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der
    Hdrei GmbH & Co. KG nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben
    nachträglich abändert.
  5. Soweit der Auftraggeber oder andere an dem Projekt beteiligte Personen im
    Verantwortungsbereich des Auftraggebers eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht
    erbringt, hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Wartezeiten den Hdrei GmbH & Co.
    KG – Mitarbeitern und Nachunternehmern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag
    vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.
  6. Sofern nicht abweichend vereinbart ist es die Aufgabe des Auftraggeber dafür Sorge zu
    tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen
    nach § 8 ArSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
    eingehalten werden. Die Hdrei GmbH & Co. KG wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten
    Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen
    der verantwortlichen Koordinationspersonen des Auftraggebers Folge leisten.
  7. Die Hdrei GmbH & Co. KG wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion
    tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter soweit als möglich nicht behindert oder gefährdet
    werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch die Hdrei GmbH & Co. KG
    durch andere an der Produktion beteiligte Personen die Arbeiten der Hdrei GmbH & Co. KG
    nicht behindern oder die Personen gefährden. Er muss, sofern er hiermit nicht die Hdrei
    GmbH & Co. KG beauftragt hat, rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und
    Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für
    Verzögerungen die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann
    die Hdrei GmbH & Co. KG nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für, der Hdrei GmbH &
    Co. KG eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden, wird der
    Auftraggeber aufkommen.

§ 6 Kündigung/Stornierung durch den Auftraggeber

  1. Eine Stornierung (Kündigung eines Projektauftrages durch den Auftraggeber vor
    Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die
    Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (E-mail, Fax, Brief).
  2. Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung
    gemäß nachfolgender Staffel als Schadenersatz an die Hdrei GmbH & Co. KG zu zahlen:

    1. Stornierung nach Auftragserteilung oder vertraglichem Mietbeginn:
      20% von der Gesamtsumme
    2. Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:
      50% von der Gesamtsumme
    3. Stornierung 14 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:
      80% von der Gesamtsumme.
    4. Stornierung später als 7 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:
      100 % von der Gesamtsumme.
  3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der Hdrei GmbH & Co. KG
    maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist,
    dass der Hdrei GmbH & Co. KG kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer
    Höhe entstanden ist.
  4. Einvernehmliche Leistungsanpassungen, auch Reduzierungen, welche zumindest in Textform
    von beiden Parteien bestätigt wurden gelten nicht als Stornierung.
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität
    ist die Hdrei GmbH & Co. KG zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Die Hdrei GmbH & Co. KG
    kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden
    Vorauszahlung abhängig machen.
  6. Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1-4
    und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus
    wichtigem Grund gekündigt werden.
  7. Als wichtigen Grund vereinbaren die Parteien insbesondere den Fall, dass,
    1. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen eines Vertragspartners wesentlich verschlechtert
      haben was z. B. dann der Fall ist, wenn das Insolvenzverfahren bzw. ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage z.B. bei Ausfall oder Absage der Produktion.
    2. der Auftraggeber Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte
      Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten,
      die nach Ansicht der Hdrei GmbH & Co. KG nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein
      akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.
  8. Nicht als wichtiger Grund und auch nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage wird der Fall
    angesehen, dass der Auftraggeber oder sein Auftraggeber aus einem nicht der Hdrei GmbH &
    Co. KG zuzurechnenden Umstandes die Veranstaltung absagt. Hierrunter fallen auch Gründe
    die nicht im Einfluss des Auftraggebers stehen, wie etwa die Aussprache einer
    Anschlagswarnung oder Fälle der höheren Gewalt. In solchen Fällen gelten die Regelungen
    des Absätze 1 – 4 dieses Paragraphen.

§ 7 Verzug, Unmöglichkeit

Gerät die Hdrei GmbH & Co. KG in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte
angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber
lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein
Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz
stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden
zu. Die Hdrei GmbH & Co. KG haftet jedoch auch dann für Verzugsschäden nur bis zur Höhe der
Auftragssumme.

§ 8 Gewährleistung

  1. Sollte die Leistung Hdrei GmbH & Co. KG mit einem Mangel behaftet sein, bessert die Hdrei
    GmbH & Co. KG innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl entweder nach, stellt neu her
    oder liefert neu. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann
    der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist
    ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag
    vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber
    lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
  2. Fehlt der Leistung ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder
    eine Beschaffenheitsgarantie, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung
    oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung oder des Rücktritts auch
    Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  3. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet die Hdrei GmbH & Co. KG nur,
    wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Absatz 2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte
    Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung
    nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten der Hdrei GmbH &
    Co. KG oder ihrer Mitarbeiter und Nachunternehmer verursacht wurde.
  4. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen von Arbeitsergebnissen der
    Hdrei GmbH & Co. KG durch den Auftraggeber, oder seiner Erfüllungsgehilfen sind sämtliche
    Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistung unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit
    und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel
    festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Hdrei GmbH & Co. KG umgehend eine
    Mängelrüge zumindest in Textform (Email/Brief/Fax. etc.) – unter genauer Angaben der
    aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf
    Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz.
  6. Erfolgt innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntniserlangung des Mangels keine
    Mangelrüge, gilt die Leistung als mangelfrei.

§ 9 Eigentums- und Urheberrechte

  1. Werden im Rahmen der Auftragsausführung von der Hdrei GmbH & Co. KG Zeichnungen,
    Renderings oder Modelle hergestellt oder Konzepte oder Software entwickelt, die als
    Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentumsund
    Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu
    machen oder sie selbst außerhalb des konkreten Projektes zu verwerten. Auf Verlangen sind
    diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.
  2. Der Hdrei GmbH & Co. KG stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit
    der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit
    gewonnenem Know-how zu.
  3. Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend
    geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Planungsarbeiten), ist der Auftraggeber auf die
    vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine
    Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige
    schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.
  4. Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software, oder Showprogrammierungen
    umfasst, räumt die Hdrei GmbH & Co. KG dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht
    ein, diese bestimmungsgemäß mit dem für das konkrete Projekt zu nutzen. Vervielfältigungen,
    Weitergabe und Verwendung der Daten zu nicht projektbezogenen Zwecken sind nicht
    gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der und Hdrei
    GmbH & Co. KG und sind gesondert zu vergüten.
  5. Werden Arbeitsergebnisse der Hdrei GmbH & Co. KG ohne deren explizite Einwilligung für andere Projekte verwendet, so entsteht der Hdrei GmbH & Co. KG gegenüber dem Auftraggeber ein  Anspruch in Höhe der für die Erstellung der verwendeten Arbeitsergebnisse vereinbarten  Vergütung.
  6. Für den Fall, dass die Hdrei GmbH & Co. KG nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggeber arbeitet oder von ihm zur Verfügung gestellten Content verwertet oder verwendet, übernimmt die Hdrei GmbH & Co. KG keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten gegenüber der Hdrei GmbH & Co. KG geltend macht, wird der Auftraggeber die Hdrei GmbH & Co. KG hiervon inklusive eventuell anfallender Rechtsverfolgungskosten freistellen.

§ 10 Geheimhaltungsvereinbarung

  1. Unterlagen, die Parteien von der anderen Partei oder sonstigen Projektbeteiligten im Rahmen
    des Auftrages erhalten, sind von ihnen sorgfältig aufzubewahren, vor der Einsichtnahme Dritter zu schützen. Sie dürfen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungs- und Aufbewahrungspflichten archiviert werden und müssen vernichtet oder zurückgewährt werden sofern an ihrer  Aufbewahrung kein berechtigtes Interesse mehr besteht.
  2. Sensible Informationen, wie auch die Details dieses Vertrages sind auch über die Beendigung
    des Vertragsverhältnisses hinaus als Geheimnis zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Jede Partei wird die ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnenden Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ebenfalls zur entsprechenden Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 11 Schadensersatzregelungen und Haftungsbeschränkungen

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu,
    wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Hdrei GmbH &
    Co. KG, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
  3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten / Kardinalpflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden und die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Hehner, Hdrei GmbH & Co. KG.
    1. Sachschäden:  3.000.000 €
    2. Personenschäden:   3.000.000 €
    3. Vermögensschäden: 1.000.000 €
    4. Tätigkeitsschäden:   3.000.000 €
  4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
  5. Eine Haftung der Hdrei GmbH & Co. KG für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Verpflichtung zum Haftungsausschluss und zur Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber hat eine inhaltlich der Regelung des §§ 10, 11 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der Hdrei GmbH & Co. KG zu vereinbaren.
  2. Soweit die Hdrei GmbH & Co. KG infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber die Hdrei GmbH & Co. KG von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

§ 13 Formale Regelungen

  1. Beide Parteien sind nach dem Gebot von Treu und Glauben der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie werden nichts unternehmen, was der anderen Partei oder ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte.
  2. Mündliche Nebenabreden haben mit Ausnahme der Regelungen des § 2 Abs. 5 keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform. (Email, Fax, Brief)
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren  Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  4. Für diese Rahmenvereinbarung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Hdrei GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
  5. Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
  6. Erfüllungsort für Planungs- und Konzeptionsleistungen ist der Sitz der Hdrei GmbH & Co. KG.
    Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.
  7. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urheberrechtsprozesse, ist Ulm.